Mietverträge über Wohnraum sind künftig gebührenfrei! Dies betrifft die „Vertragsgebühr“ bzw. „Vertragsvergebührung“, nicht aber die Maklerprovision.

Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 geschlossen werden.

Provision oder Gebühren… ist das nicht alles das gleiche? Das werden sich nun Viele fragen, aber hier kann man ganz einfach mit einem klaren Nein beantworten. Denn…

Vertragsgebühren

Die Vertragsvergebührung ist eine sog. “Rechtsgeschäftsgebühr“ diese wird für Rechtsgeschäfte fällig, welche im GebG explizit angeführt sind und wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs. 1 GebG). Bei schriftlichen Rechtsgeschäften die im III. Abschnitt nicht aufgeführt sind, fällt keine Rechtsgeschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 1 GebG). Bis 11.11.2017 waren dort ebenfalls Mietverträge über Wohnraum erfasst.

Maklerprovision

Wie im Wort bereits enthalten, handelt es sich bei der Maklerprovision um eine Provision, also ein erfolgsabhängiges Entgelt für erbrachte Dienstleistungen. Das klingt ja schonmal ganz gut, aber was heißt das jetzt genau? Was sind die Leistungen eines Maklers?

Die Aufgaben eines Immobilienmaklers reichen von der Erstberatung über die Bewerbung der Immobilie bis zur Schlüsselübergabe an den künftigen Käufer/Mieter der Immobilie.

Der Immobilienmakler begleitet also sowohl den Verkäufer/Vermieter als auch den Käufer/Mieter von der Erstberatung bis zur Schlüsselübergabe und nicht selten noch darüber hinaus. Der Weg, welcher beim Zustandekommen eines Vertrages zurückgelegt wird, ist dabei gesäumt von Meilensteinen welche mitunter viel Arbeitsaufwand und Kosten für den Makler bedeuten. Arbeitsaufwand und Kosten für welche der Makler üblicherweise in Vorleistung geht.

Nachfolgend werden einige dieser Tätigkeiten aufgelistet:

  • Marktanalyse
  • Erstellung von Vermietungs- oder Verkaufsunterlagen (z.B. Energieausweis) oder eines Exposés
  • Bewerbung von Objekten über Online Portale oder andere Werbewege
  • Führung von Verhandlungen
  • Organisation und Durchführung von Besichtigungen
  • Vorbereitung der Kauf- oder Mietverträge
  • Übergabe der Immobilie und Erstellung/Abnahme eines Übergabeprotokolls

Zusammenfassend kann man sagen, dass durch die Befreiung von der Vergebührung Kosten, welche keiner unmittelbaren Leistung zugeordnet werden konnten, entfallen.